Reitbuch

Pferdeparadies am Lupfen

Nutzungsbedingungen von reitbuch.com

Geschäfts- und Nutzungsbedingungen von Pferdeparadies am Lupfen Hartmut Haug

1. Unterricht

Die Teilnahme am Reitunterricht ist grundsätzlich nur nach Voranmeldung zu den dafür vorgesehenen Zeiten möglich. Die jeweiligen Unterrichtstermine können nach erstmaliger Anmeldung dem Reitbuch unter https://pferdeparadies-haug.reitbuch.com entnommen werden.

Die inhaltliche Gestaltung der Reitstunde obliegt ausschließlich dem jeweiligen Reitlehrer; Unterricht kann insbes. auch in Form von Theorieunterricht oder Bodenarbeit durchgeführt werden.

Der Unterricht findet grundsätzlich als Gruppenunterricht statt. Einzelunterricht, Ferienkurse oder Turnierteilnahmen können in Absprache mit dem Reitlehrer oder im Reitbuch zusätzlich kostenpflichtig gebucht werden.

Da die Reitschüler auch den Umgang mit den Pferden erlernen sollen, legen wir Wert darauf, dass sich die Reitschüler bereits ca. 30 min vor dem eigentlichen Unterrichtsbeginn einfinden, um bei den notwendigen Vor- sowie Nachbereitungsarbeiten der Schulpferde (putzen, satteln / absatteln, Putzplatz reinigen sowie Sattelzeug versorgen etc.) behilflich zu sein.

Der Reitschulbetrieb stellt nach seinen Möglichkeiten geeignete Schulpferde sowie qualifizierte Trainer für den Reitunterricht zur Verfügung.

Die Einteilung der Schulpferde erfolgt grundsätzlich durch den Reitlehrer. Nach Möglichkeit werden Wünsche der Reitschüler berücksichtigt. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Pferd besteht allerdings nicht.

Der Unterricht findet je nach Witterung in der Reithalle, auf dem Reitplatz oder im Gelände statt.

2. Unterrichtsvergütung

Die Unterrichtsvergütung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung und kann im Übrigen der Homepage unter https://www.pferdeparadies- haug.de/anlage/preise/ entnommen werden.

Der Monatsbeitrag wird jeweils zu Beginn des Monats eingezogen.

Ist ein Lastschrifteinzug mangels Kontodeckung etc. nicht möglich, hat der Reitschüler für den Zeitraum der ausstehenden Zahlung keine Berechtigung zur Teilnahme am Unterricht.

Anfallende Rückbuchungskosten sind zu ersetzen und werden im Rahmen des nächsten Lastschrifteinzug mit eingezogen.

Die Unterrichtsvergütung ist grundsätzlich auch bei Unterrichtsausfall aufgrund von gesetzlichen Feiertagen / Betriebsferien (regelmäßig die Rosenmontags-Woche sowie die ersten beiden Wochen der Sommerferien in BW) sowie Nichtteilnahme am Unterricht, Urlaubsabwesenheit, Krankheit, Unlust etc. zu bezahlen.

3. Unterrichtsverhinderung

Sollte der Reitschüler an der Teilnahme am Unterricht verhindert sein, hat er seine Reitstunde unverzüglich im Reitbuch zu stornieren. Wird die Reitstunde mind. 24h im Voraus storniert, kann sich der Reitschüler als Ersatz innerhalb von zwei Wochen in eine gleichwertige Unterrichtsstunde einbuchen. In diesem Fall hat der Reitschüler auf die betrieblichen Belange des Reitschulbetriebes (insbes. die Kapazität) Rücksicht zu nehmen: Ersatzbuchungen sind nur bei freien Plätzen in bestehenden Reitstunden möglich. Es wird kein Extra-Unterricht für den Nachholbedarf angeboten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterrichtsentgelt grundsätzlich auch bei einer Nicht-Teilnahme (Ferien, Krankheit, Unlust etc.) des Reitschülers am Unterricht in vollem Umfang eingezogen wird. Zeitverluste durch Gründe, die beim Reitschüler liegen – insbesondere im Falle des Zuspätkommens – werden grundsätzlich nicht nachgeholt. Bei Verspätungen liegt es im Ermessen des Reitlehrers, ob noch am Unterricht teilgenommen werden kann.

Stornierungen können bis zu 24 Stunden vor der Reitstunde kostenfrei vorgenommen werden. Die Stornierungen sind ausschließlich über das Reitbuch möglich. Bei rechtzeitiger Stornierung kann innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab der stornierten Reitstunde – im Reitbuch ein Ersatztermin gebucht werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Nachholung des Unterrichts besteht nicht.

Wird die Reitstunde nicht rechtzeitig storniert verfällt diese, ohne dass eine Erstattung etc. erfolgt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Reitschüler ohne zwingenden Grund nicht erscheint. Das Vorliegen eines zwingenden Grundes ist auf Verlangen des Reitschulbetriebs durch Vorlage von Attesten etc. nachzuweisen.

4. Ferien / Unterrichtsausfall

Gesetzliche Feiertage sind grundsätzlich unterrichtsfrei. Reitstunden, die auf Feiertage fallen können auch nicht nachgeholt werden. Gleiches gilt während der Betriebsferien. Diese fallen in der Regel auf die Rosenmontags-Woche sowie die ersten beiden Sommerferienwochen in BW.

5. Entgelterhöhung

Im Falle einer Entgelterhöhung verpflichtet sich die Reitschule, die Erhöhung mit einer Frist von zwei Monaten im Voraus schriftlich anzukündigen. Die Erhöhung gilt als angenommen, sofern der Reitschüler nach Ablauf der Frist den Reitunterricht fortsetzt. Auf die Möglichkeit der Kündigung (vgl. §6) wird ausdrücklich hingewiesen.

6. Kündigung

Das Vertragsverhältnis kann jeweils mit einer Frist von vier Wochen ohne Angabe von Gründen zum Monatsende gekündigt werden.

Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein „Pausieren“ ist grundsätzlich nicht möglich.

7. Haftung/Versicherungsschutz

Der Reitschüler ist verpflichtet, durch geeignete Kleidung (festes, überknöchelhohes Schuhwerk etc.) zur Vermeidung von Verletzungen beizutragen. Das Tragen eines Reithelms nach DIN-Normen ist Pflicht; Ausnahmen werden nicht gestattet.

Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei einem Pferd um ein Fluchttier handelt, können wir trotz größtmöglicher Sorgfalt nicht jegliche Gefahr die von unseren Pferden naturgemäß ausgeht von vornherein völlig ausschließen. Ein verantwortungsvoller Umgang mit unseren Pferden ist daher unerlässlich. Bei Nichteinhaltung besteht – soweit zulässig – ein Haftungsausschluss. Gleichzeitig behalten wir uns die Geltendmachung von Regressansprüchen für mögliche Schäden ausdrücklich vor.

Der Reitschulbetrieb haftet im Rahmen der Betriebshaftpflicht gegenüber dem Reitschüler nur, wenn der Inhaber oder die eingesetzten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Reitschülers.

Im Reitbetrieb Haug sind die teilnehmenden Pferde haftpflichtversichert. Ebenso besteht für die Reitlehrer eine Reitlehrerhaftpflichtversicherung.

Für Personen – insbesondere Kinder – die sich außerhalb einer Reitstunde auf unserem Gelände aufhalten können wir keine Aufsichtspflicht übernehmen. Ihr Aufenthalt geschieht auf eigene Gefahr; eine mögliche Haftung des Reitbetriebs für Unfälle, Schäden etc. ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8. Salvatorische Klausel / Sonstiges

Das Betreten von Pferdeboxen oder Koppeln ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der Reitschule, eines Reitlehrers oder einer Fachkraft verboten. Im Übrigen ist auf der gesamten Anlage den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.

Im gesamten Stall- und Hofbereich ist das Rauchen und offenes Feuer verboten.

Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen.

Das Jugendschutzgesetz hat auch hier seine volle Gültigkeit; dies bedeutet insbesondere, dass Kindern und Jugendlichen das Mitführen und Konsumieren von alkoholischen Getränken und Zigaretten etc. untersagt ist.

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann.